Finanzielle Regelungen
Das Wissenschaftskolleg wird aus öffentlichen Mitteln finanziert, über deren Verwendung die Rektorin Rechenschaft ablegen muss. Die Rektorin schließt mit jedem Fellow vor dessen Ankunft eine individuelle Vereinbarung ab, in der die spezifischen Bedingungen des Aufenthalts einvernehmlich festgelegt werden. Diese Vereinbarung wird von der Sekretarin des Wissenschaftskollegs vorbereitet. Sie steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, den eingeladenen Fellows den Aufenthalt ohne Einbußen ihrer Einkünfte zu ermöglichen. Da das Wissenschaftskolleg selbst nur über begrenzte Mittel verfügt, werden auch die Heimateinrichtungen schon im Vorfeld in die Verhandlungen einbezogen: Alle Fellows werden deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass ihre Heimateinrichtung oder eine andere Institution ihr Gehalt ganz oder teilweise übernimmt. Eine weitere Möglichkeit der Beteiligung ist die Nutzung eines Forschungsfreisemesters.
- Erfahrungsgemäß ist die Beurlaubung unter Fortzahlung der vollen Bezüge die geeignetste Lösung. In der Regel werden Hochschullehrerinnen und -lehrer auf ihren Antrag hin für die Dauer ihrer Tätigkeit am Wissenschaftskolleg von den Verpflichtungen an ihrer Heimatuniversität freigestellt. Soweit erforderlich, erstattet das Wissenschaftskolleg die Kosten für eine Vertretung, in der Regel bis zur Höhe von 60.000 €, bei deutschen Hochschullehrerinnen und -lehrern bis zur Höhe eines W2-Gehalts. Die Vertretung sollte möglichst als Gelegenheit verstanden werden, jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit den Mitteln des Wissenschaftskollegs Lehrerfahrung zu verschaffen.
- Alle Fellows werden gebeten zu prüfen, ob sie ein Forschungsfreisemester nutzen können.
- Falls eine Beteiligung der Heimateinrichtung nicht möglich ist, sei es aufgrund der Gehaltsstruktur im Herkunftsland, sei es aufgrund der individuellen Situation des Fellows, erhalten Fellows für die Dauer ihres Aufenthalts in Berlin ein Stipendium. Nebeneinkünfte der Fellows sowie das Gehalt der Partnerin oder des Partners können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Das Stipendium ist in Deutschland steuerfrei, sofern es die Höhe des zuvor bezogenen Gehalts nicht übersteigt. Es obliegt den Fellows zu klären, ob diese Steuerfreiheit auch in ihrem Heimatland anerkannt wird. Für die Festsetzung des Stipendiums benötigt das Wissenschaftskolleg eine Bescheinigung über das Gehalt im Jahr vor der Fellowship.
Fellows aus Wissenschaftsregionen mit stark von internationalen Standards abweichenden Gehaltsgefügen bietet das Wissenschaftskolleg ein Stipendium an, das sich an vergleichbaren Gehältern in Deutschland orientiert – abzüglich des Betrags den die Heimatinstitution leisten kann.
Die Fellowship des Wissenschaftskollegs begründet kein Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund besteht keine Sozialversicherungspflicht; dementsprechend leistet das Wissenschaftskolleg keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. - Fellows, die mit ihrem gesamten Gehalt an das Wissenschaftskolleg kommen und deren Heimatinstitutionen keine Vertretungskosten erwarten, erhalten ein Zusatzstipendium von 850€/Monat zur Deckung der lokalen Kosten (Mahlzeiten und Nebenkosten). Das Gleiche gilt für Fellows, für die das Wissenschaftskolleg nur geringe Vertretungskosten leistet (höchstens 25% des Bruttoeinkommens, bei einem Einkommen von max. 240.000 €).
- Emeritae und Emeriti, die mit ihren vollen Pensionsbezügen ans Wissenschaftskolleg kommen, erhalten gleichfalls ein Stipendium von 850 €/Monat. Nebeneinkünfte, die durch Lehraufträge o. Ä. nach der Emeritierung erzielt werden, können nicht berücksichtigt werden.
- Wenn die Heimateinrichtung das Gehalt nur teilweise übernehmen kann, erhalten die Fellows vom Wissenschaftskolleg ein Stipendium, das die Einkommensdifferenz kompensiert und gegebenenfalls auch andere Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt.
- Das Wissenschaftskolleg übernimmt die Kosten der An- und Abreise für Fellows. Die Reisekosten von Partnerinnen oder Partnern sowie von im Haushalt lebenden Kindern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden – im Rahmen gewisser Obergrenzen – einmalig übernommen, wenn die Dauer der Fellowship mehr als drei Monate beträgt. Flüge werden in der Regel vom Wissenschaftskolleg gebucht und bezahlt; bei Selbstbuchern werden die Kosten bis zur Höhe des günstigsten Tickets in der Economy Class erstattet. Bei Anreise mit dem Auto wird eine Pauschale von 0,20 € pro Kilometer bezahlt. Die Kosten für Bahntickets werden bis zur Höhe einer Fahrt in der 2. Klasse erstattet. Ab einer Aufenthaltsdauer von mindestens drei Monaten erstattet das Wissenschaftskolleg die Kosten für den Transport von Arbeitsmaterialien und Reisegut bis zu einer Obergrenze, deren Höhe vom Herkunftsland und der Anzahl der begleitenden Familienangehörigen abhängt.
- Alle ausländischen Fellows werden gebeten zu klären, inwieweit ihre Krankenversicherung Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten gewährleistet. EU-Bürgerinnen und Bürger (mit Wohnsitz in der EU) sind in der Regel mit der Europäischen Versicherungskarte (EHIC) europaweit krankenversichert. Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs können eine GHIC-Karte (Global Health Insurance Card) beantragen und sind somit auch in Deutschland versichert. Wenn die Krankenversicherung keine ausreichenden Leistungen für die Zeit des Aufenthalts am Wissenschaftskolleg garantiert, kann das Wissenschaftskolleg Fellows und ihre mitgereisten Angehörigen über einen Gruppenvertrag bei der EUROPA Krankenversicherung AG versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Fellows.
- Das Wissenschaftskolleg empfiehlt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch eventuelle Schäden an der Mietwohnung oder der Wohnungseinrichtung abdeckt. Eine entsprechende Versicherung können die Fellowdienste nach der Ankunft vermitteln.