Stiftungsurkunde der Wissenschaftsstiftung Ernst Reuter
Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft und Forschung, Dr. Peter Glotz, und das Wissenschaftskolleg zu Berlin e.V., Institute for Advanced Study Berlin, vertreten durch den Rektor Professor Dr. Peter Wapnewski, errichten diese Stiftung zur Förderung der Wissenschaft und der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit aus Anlass und im Gedenken des 25. Todestages Ernst Reuters, der nach der nationalsozialistischen Herrschaft den Grundstein für eine freiheitliche Entwicklung der Stadt legte, mit folgender Satzung:
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen „Wissenschaftsstiftung Ernst Reuter“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der Stiftung
(1) Aufgabe der Stiftung ist es, den Mitstifter, das Wissenschaftskolleg zu Berlin e.V. – Institute for Advanced Study Berlin – (Kolleg) zu fördern. Dazu räumt sie ihm ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den in § 3 Abs. 1 Buchst. a genannten Grundstücken ein, beschafft nach Maßgabe des § 4 die erforderlichen Mittel und leitet sie an das Kolleg weiter.
(2) Kann der in Absatz 1 genannte Stiftungszweck nicht erfüllt werden, so ist es Aufgabe der Stiftung, die Wissenschaft und die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus
a) dem unentgeltlichen Nutzungsrecht an den im Eigentum des Landes Berlin befindlichen Grundstücken Berlin-Grunewald, Wallotstraße 19 und 21
b) Barmitteln
c) dem Grundstück Berlin-Grunewald, Koenigsallee 21, das der Stiftung von der Stiftung Volkswagenwerk für die Zwecke des Wissenschaftskollegs geschenkt und übereignet worden ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können mit Zustimmung des Stiftungsrates die das Stiftungsvermögen von 250.000 DM übersteigenden Mittel vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn ihre Rückführung gesichert erscheint.
§ 4 Mittel der Stiftung
(1) Für Stipendien und den Betrieb des Kollegs werden der Stiftung jährlich haushaltsmäßige Zuwendungen des Landes Berlin, des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zur Verfügung gestellt.
(2) Die Stiftung darf hierüber hinaus Mittel Dritter annehmen, soweit deren Zweckbestimmung ihren satzungsgemäßen Aufgaben entspricht und ihre Unabhängigkeit durch die Annahme nicht gefährdet wird.
(3) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf die Stiftung vorübergehend auch Mittel annehmen, deren Zweckbestimmung mit ihren satzungsgemäßen Aufgaben in Verbindung steht, wenn dies
a) im Interesse der Stiftung liegt,
b) durch die Annahme der Mittel die Unabhängigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird und
c) durch Verwendung der Mittel die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat.
§ 6 Vorstand der Stiftung
Zum Vorstand der Stiftung soll der Leiter bzw. die Leiterin des Kollegs bestellt werden. Ist dieser nicht ernannt, bestellt der Stiftungsrat einen kommissarischen Vorstand. Der Vorstand bestimmt, wer ihn für den Fall vertritt, dass er an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich.
(2) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
a) dem für den Geschäftsbereich Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem,
b) dem für den Geschäftsbereich Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Bundesregierung, das im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden in Sitzungen des Stiftungsrates den Vorsitz übernimmt,
c) zwei von der Mitgliederversammlung des Kollegs zu bestellenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats zu Abs. 1 Buchstabe a)–c) können bis zu acht Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als weitere Mitglieder für vier Jahre kooptieren. Der Vorstand der Stiftung kann hierzu Vorschläge unterbreiten.
(3) Nach Vorschlag des Vorstandes kann der Stiftungsrat weitere Mitglieder wählen, soweit und solange sie in erheblichem Umfang Mittel zur Finanzierung des Wissenschaftskollegs zur Verfügung stellen. Ist das weitere Mitglied eine öffentliche Körperschaft oder eine juristische Person, bestimmt diese, durch wen sie sich vertreten lässt.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) können sich durch Angehörige ihrer Verwaltungen vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder können sich vertreten lassen, indem sie ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.
§ 9 Aufgaben
(1) Der Stiftungsrat beschließt über:
- die Richtlinien der Arbeit der Stiftung
- den jährlichen Wirtschaftsplan
- die Änderung der Satzung bzw. die Zustimmung zu Änderungen der Satzung des Kollegs (§ 12 Abs. 2 S. 2 der Satzung des Kollegs)
- die Entlastung des Vorstandes
- das Einvernehmen zur Einsetzung der Findungskommission zur Wahl der Rektorin bzw. des Rektors sowie das Einvernehmen zum Berufungsvorschlag nach § 6 Abs. 3 der Satzung des Kollegs
- die Stellungnahme zur Wahl der Permanent Fellows nach § 9 der Satzung des Kollegs
- über die Aufhebung der Stiftung oder über ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
- über die Zustimmung zu der Auflösung des Kollegs.
Die Rektorin bzw. der Rektor des Kollegs berichtet dem Stiftungsrat über die Arbeit des Instituts. Der Stiftungsrat nimmt zu dem Bericht der Rektorin bzw. des Rektors Stellung.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrates lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen ein oder fordert sie zu schriftlicher Abstimmung auf.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligen, damit ein gültiger Beschluss zustande kommt.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Beschlüsse, die Satzungsänderungen oder Fragen von erheblichen finanziellen Auswirkungen zum Gegenstand haben, können nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes und des Landes Berlin gefasst werden.
§ 11 Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Senators für Justiz gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 10. November 1976 (GVBl. S. 2599).
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
(3) Der Jahresbericht ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vom Vorstand einzureichen.
(4) Jede Änderung der Zusammensetzung eines Organes der Stiftung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vom Vorstand anzuzeigen.
§ 12 Aufhebung der Stiftung, Wegfall des Zwecks
Bei der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres Zwecks (§ 2 Abs. 1 und 2; § 9 Abs. 1 Satz 1) erhält das Land Berlin seine eingezahlten Mittel und die gemeinen Werte seiner geleisteten und noch vorhandenen Sachanlagen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a und b) sowie die Stiftung Volkswagenwerk das Grundstück Koenigsallee 21 (§ 3 Abs. 1 Buchst. c) zurück.
Zuletzt geändert am 14. Juli 2017.