Satzung des Wissenschaftskollegs zu Berlin e. V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Das Wissenschaftskolleg zu Berlin (im Folgenden „Kolleg“ genannt) dient der Wissenschaft, indem es anerkannten Gelehrten die Ausführung selbstgewählter Forschungsarbeiten in Berlin ermöglicht. Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Forscherinnen und Forschern, insbesondere auch aus verschiedenen Ländern und Disziplinen, sowie zwischen ihnen und anderen Persönlichkeiten des geistigen Lebens. Es widmet besondere Aufmerksamkeit der Förderung jüngerer Forscherinnen und Forscher.
(2) Das Kolleg pflegt die Beziehungen zu den ehemaligen wissenschaftlichen Mitgliedern (im Folgenden: Fellows) und fördert zeitlich befristet Projekte, insbesondere wenn sie mit ehemaligen Fellows in Verbindung stehen oder der Gewinnung zukünftiger wissenschaftlicher Mitglieder dienen.
§ 2 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wissenschaftskolleg zu Berlin e.V. – Institute for Advanced Study Berlin –“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Wissenschaftsstiftung Ernst Reuter Berlin (im Folgenden als „Stiftung“ bezeichnet), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. Vorsitzenden
- der Alexander von Humboldt-Stiftung,
- des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V.,
- der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
- der Freien Universität Berlin,
- der Humboldt-Universität zu Berlin,
- der Hochschulrektorenkonferenz,
- der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.,
- der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
- der Technischen Universität Berlin,
- des Wissenschaftsrates.
Weitere ordentliche Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(2) Die ordentlichen Mitglieder entrichten keine Beiträge.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung als fördernde Mitglieder rechtsfähige natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich verpflichten, dem Verein einmalig oder regelmäßig erhebliche Zuwendungen zu machen oder ihn auf sonstige Weise zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Kollegs. Sie stellt den jährlichen Haushaltsplan fest. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegen und entlastet den Vorstand. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der die Jahresrechnung prüft.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Vorstand, den Wissenschaftlichen Beirat und die Permanent Fellows (§ 9) des Kollegs.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugegangen sein.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt für jede Versammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder persönlich anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Stimmen vertreten sind. Beschlüsse sollen einstimmig, sie müssen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst werden. Dies gilt entsprechend für Wahlen. Die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse werden in einem von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer angefertigten Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von den unter Absatz 5 Genannten zu unterzeichnen. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dem unverzüglich widerspricht.
(7) Ordentliche Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen führen.
(8) Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und des Stiftungsrates der Stiftung (§ 2 Abs. 2) eingeladen. Sie haben beratende Stimme.
§ 6 Vorstand
(1) Vorstand des Vereins ist die Leiterin bzw. der Leiter des Kollegs (Rektorin bzw. Rektor). In Zusammenarbeit mit der Sekretarin bzw. dem Sekretar (§ 11) führt sie bzw. er die laufenden Geschäfte und stellt den jährlichen Haushaltsplan auf.
(2) Ist der Vorstand an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er in wissenschaftlichen Angelegenheiten durch einen vom Leitungskreis bestimmten Permanent Fellow des Kollegs (§ 9), in Wirtschaftsangelegenheiten durch die Sekretarin bzw. den Sekretar vertreten, sofern nicht er selbst oder die Mitgliederversammlung eine andere Regelung trifft.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat der Stiftung (§ 2 Abs. 2) für fünf Jahre gewählt. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung setzt im Vorfeld der Wahl im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Findungskommission ein. Den Vorsitz der Kommission hat ein ordentliches Mitglied des Vereins. Die Kommission setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie einer je gleichen Anzahl von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats, von Permanent Fellows (§ 9) und externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammen. Hat die erforderliche Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig stattgefunden oder tritt die gewählte Person ihr Amt erst später an, so bleibt der bisherige Vorstand entsprechend länger im Amt.
(4) Der Vorstand wird mit seiner Wahl zugleich zum Permanent Fellow berufen (§ 9 Abs. 5); diese Berufung ist nicht an die Dauer seiner Amtszeit als Vorstand gebunden. Seine Mitwirkung im Leitungskreis der Permanent Fellows (§ 9) endet mit Ablauf der Amtszeit seines Nachfolgers.
(5) Der Vorstand berät regelmäßig mit den anderen Permanent Fellows (§ 9) des Kollegs über die wissenschaftliche Arbeit des Kollegs, über die Berufung von Fellows und die Einladung von Gästen. Er soll um einvernehmliche Meinungsbildung bemüht sein.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten des Kollegs. Insbesondere hört der Vorstand ihn zu allen Kandidaturen und Vorschlägen zur Berufung von Fellows.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens sechs, höchstens achtzehn deutsche und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Stiftungsrats können als Gast an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Fellows (§ 8) des Kollegs können dem Wissenschaftlichen Beirat nicht angehören. Scheidet ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.
(6) Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand einberufen; §5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Permanent Fellows (§ 9) des Kollegs und die Sekretarin bzw. der Sekretar können an den Sitzungen teilnehmen, soweit der Wissenschaftliche Beirat nichts anderes beschließt; sie haben beratende Stimme. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt. Für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gilt § 5 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.
(7) Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich.
§ 8 Wissenschaftliche Mitglieder / Fellows
(1) An das Kolleg werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze anerkannte Forscherinnen und Forscher sowie andere Persönlichkeiten des geistigen Lebens als Fellows berufen. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins im Sinne
des § 3.
(2) Fellows werden durch den Vorstand und in der Regel für die Dauer von zehn Monaten berufen, soweit in § 9 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei den Berufungen wird dem internationalen Charakter der Wissenschaft und ihrer Fächervielfalt Rechnung getragen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen älteren und jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie zwischen Frauen und Männern wird angestrebt.
(4) Beabsichtigte Berufungen berät der Vorstand mit den Permanent Fellows (§ 9). Der Wissenschaftliche Beirat nimmt dazu Stellung.
(5) Fellows sind in ihrer Tätigkeit am Kolleg von Weisungen frei.
(6) Fellows wohnen und arbeiten in Berlin. Das Kolleg stellt ihnen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Arbeitsmöglichkeiten sowie Mittel für Forschungsreisen und für Hilfspersonal zur Verfügung. Ihnen kann aus Mitteln des Kollegs ein Gehalt (Stipendium) und/oder ein Ausgleich für die Kosten gezahlt werden, die ihnen durch ihren Aufenthalt in Berlin entstehen. Vereinbarungen hierüber werden mit dem Vorstand abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform.
§ 9 Permanent Fellows
(1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können auf Vorschlag des Vorstandes, zu dem der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsrat der Stiftung (§ 2 Abs. 2) Stellung genommen haben, von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre berufen werden. Sie heißen Permanent Fellows. Wiederberufung ist möglich.
(2) Ans Kolleg berufene Permanent Fellows haben vor allem die Aufgabe, ihren selbstgewählten Forschungsarbeiten in Berlin nachzugehen und dabei die Aufgaben des Wissenschaftskollegs zu befördern. Für die Vereinbarung der materiellen Bedingungen gilt § 8 entsprechend.
(3) Auswärtige längerfristige Wissenschaftliche Mitglieder (non-residential Permanent Fellows) sind von der Residenzpflicht in Berlin befreit und haben vor allem die Aufgabe, an der wissenschaftlichen Arbeit des Kollegs mitzuwirken. Mit ihnen wird in einer Honorarvereinbarung festgelegt, welche Vergütung sie für diese Mitwirkung erhalten und in welchem Umfang sie am Wissenschaftskolleg ihren eigenen Forschungsarbeiten nachgehen.
(4) Die Permanent Fellows bilden gemeinsam den Leitungskreis des Kollegs. Insbesondere beraten sie gemäß § 6 Abs. 5 den Vorstand in allen Fragen der wissenschaftlichen Arbeit und bei der Berufung von Fellows (gemäß § 8 Abs. 4).
(5) Der Vorstand wird mit seiner Wahl als Permanent Fellow auf unbestimmte Zeit berufen. Seine Mitwirkung im Leitungskreis endet mit dem Ende der Amtszeit seines Nachfolgers als Vorstand.
§ 10 Gäste
Für kurzfristige Aufenthalte bis zu sechs Monaten kann der Vorstand Gäste an das Kolleg einladen. Für sie gelten die Absätze 3, 5 und 6 des § 8 entsprechend.
§ 11 Sekretarin / Sekretar
(1) Die Sekretarin bzw. der Sekretar wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung hauptamtlich bestellt. Sie bzw. er muss eine wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben.
(2) Nach den Richtlinien des Vorstandes führt die Sekretarin bzw. der Sekretar die Verwaltungsgeschäfte des Kollegs in eigener Zuständigkeit. Sie bzw. er bereitet die Sitzungen der Organe und Gremien des Kollegs vor und führt ihre Beschlüsse aus.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 11. Juni 1980 in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen die Zustimmung oder Beteiligung des Stiftungsrates der Stiftung (§ 2 Abs. 2) für Beschlüsse oder Gremien vorsehen, treten sie insoweit am Tage nach der Errichtung der Stiftung in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates der Stiftung.
(3) Für die Auflösung des Vereins gilt Abs. 2 entsprechend.
Neu gefasst am 14. Juli 2017, zuletzt geändert am 6. Juli 2018.