Befangenheitskriterien für die Auswahlarbeit des Wissenschaftskollegs
In der Auswahlarbeit des Wissenschaftskollegs soll Befangenheit offengelegt und ihr Einfluss auf die Auswahlprozesse kontrolliert werden. Daher sind alle an der Begutachtung einer Kandidatur beteiligten Personen - insbesondere die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats, die Permanent Fellows und die auswärtigen Gutachterinnen und Gutachter - gehalten mitzuteilen, wenn eines der im Folgenden genannten Kriterien für Befangenheit auf sie zutrifft.
- Verwandtschaft ersten Grades, Ehe, Lebenspartnerschaft, oder
- dienstliche Abhängigkeit oder Betreuungsverhältnis (z.B. Lehrer-Schüler-Verhältnis bis einschließlich Postdoc-Phase) bis sechs Jahre nach Beendigung des Verhältnisses:
Bei diesem Grad von Befangenheit kann sich die betreffende Person nicht an der Meinungsbildung beteiligen; in den Sitzungen der an der Auswahl Beteiligten verlässt das befangene Mitglied während der Aussprache den Sitzungsraum - derzeitige, zurückliegende oder geplante enge wissenschaftliche Kooperationen, auch gemeinsame Publikationen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten, insbesondere gemeinsame Publikationen und Forschungsprojekte (laufend, geplant oder nicht länger als drei Jahre zurückliegend), oder
- gemeinsame Verfolgung wirtschaftlicher Interessen:
Bei diesem Grad von Befangenheit wird das Urteil der betreffenden Person über einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin im Auswahlprozess zur Kenntnis genommen; in den Sitzungen der Auswahlgremien verlässt das befangene Gremiumsmitglied während (zumindest eines Teils) der Aussprache den Sitzungsraum - Zugehörigkeit zur selben Fakultät, Forschungseinrichtung oder sonstigen Einrichtung (Gremium, Verein, Partei, Firma etc.) oder andere persönliche Bindungen oder Konflikte mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten:
Bei diesem Grad der Befangenheit wird das Urteil der betreffenden Person über eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten im Auswahlprozess zur Kenntnis genommen. In den Sitzungen der Auswahlgremien entscheidet der oder die jeweilige Vorsitzende in Abstimmung mit den Versammelten, ob ein in dieser Weise befangenes Gremiumsmitglied während der Diskussion über eine Kandidatur den Sitzungsraum verlassen muss
Zusätzlich ist festzuhalten, dass Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats während ihrer Amtszeit nicht als Fellow kandidieren können.